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Brexit: Das gilt für den Online-Handel seit 1. Januar 2021

Am 31. Januar 2020 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, oft als Brexit bezeichnet, ist durch das Austrittsabkommen geregelt. Nach monatelangen Verhandlungen haben sich EU und UK am 24. Dezember 2020 auf ein Handelsabkommen geeinigt, das ihren wirtschaftlichen Beziehungen ein neues Fundament gibt. Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der Zollunion – es wird also wie ein EU-Drittstaat behandelt.

 

Der Austritt des Vereinigten Königreichs hat umfangreiche Folgen für die Wirtschaft. Die Abwicklung vieler kommerzieller Transaktionen über den Ärmelkanal hat sich grundlegend geändert. Wir haben für Sie zusammengestellt, was sich für Online-Händler seit dem 1. Januar 2021 beim Handel mit dem Vereinigten Königreich verändert hat.

 

 

Auswirkungen des britischen Austritts aus der EU

 

Seit dem 1. Januar 2021 müssen Unternehmen beim Handel mit dem Vereinigten Königreich generell folgende Punkte beachten:

 

  • Im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich sind Zollbestimmungen und Zollformalitäten zu beachten.
     
  • Eine europäische EORI-Nummer (Nummer zur Identifizierung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten) ist für EU-Unternehmen, die Waren in das Vereinigte Königreich exportieren oder von dort importieren, verpflichtend.
     
  • Aus dem Vereinigten Königreich importierte Waren werden nach dem gemeinsamen Zolltarif der EU verzollt. In das Vereinigte Königreich exportierte Güter werden nach dem Zollsatz Großbritanniens mit Zöllen belegt. Sofern es sich jedoch um EU-beziehungsweise UK-Ursprungswaren handelt, gelten Zollvergünstigungen (Präferenzzölle).
     
  • Konformitätsbewertungen und Zertifizierungen, die von Prüfstellen aus dem Vereinigten Königreich ausgestellt werden, sind innerhalb der EU nicht mehr gültig. Für bestimmte Güter (unter anderem chemische Produkte, Abfall- und Dual-Use-Güter) gelten Import- und Exportbeschränkungen.
     
  • EU-Verkehrsunternehmer, die im Besitz einer gültigen EU-Gemeinschaftslizenz sind, dürfen weiterhin Beförderungen in das und aus dem Vereinigten Königreich durchführen.
     
  • Beim Handel mit Dienstleistungen fallen die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr weg.
     
  • Bei der Übermittlung personenbezogener Daten sind besondere Vorschriften und Garantien notwendig.
     
  • Die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen findet keine Anwendung mehr.

 

Laut dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) stellt der Brexit etliche Logistikunternehmen in Deutschland vor große Herausforderungen. Nach Zahlen des DIHK müssen sich 40.000 Unternehmen in Deutschland auf Zollanmeldungen einstellen, da sie Waren aus dem Vereinigten Königreich importieren. Insgesamt könnte der Brexit nach Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertages 500 Millionen Euro an Zusatzkosten bei deutschen Firmen verursachen.

 

 

Änderungen für Online-Handel

 

Durch den Brexit erhöht sich der administrative Aufwand. Obwohl mit der Abwendung des harten Brexits ein zum großen Teil zollfreier Warenverkehr erreicht werden konnte, treffen die Unternehmen erhebliche Belastungen in den Transportketten. Für die Zollabfertigung von Warentransporten zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bedeutet dies praktisch keine Änderungen gegenüber einem „No-Deal“-Szenario. Als Drittstaat genießt das Vereinigte Königreich nicht mehr die Vorteile des einheitlichen, innereuropäischen Warenverkehrs. Für Nordirland wurde eine Vereinbarung erzielt, welche eine Transportabwicklung der bekannten, alten Form ermöglicht.

 

Das größte Problem für Online-Shops ist derzeit die Notwendigkeit, das Einfuhrzollverfahren durchzuführen (trotz fehlender Zölle) und die möglicherweise notwendige Abrechnung der Mehrwertsteuer in Großbritannien. Ab dem 1. Januar 2021 müssen Unternehmen in der EU Zollanmeldungen vornehmen, wenn sie Waren zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU befördern. Erst nach dem korrekt durchgeführten Zollverfahren dürfen Waren von EU-Unternehmen die Grenze passieren.

 

In der Praxis bedeutet dies höhere Kosten für die Vertriebsabwicklung und längere Bearbeitungszeiten.

 

 

Was benötigen Sie, um nach dem Brexit weiterhin Pakete nach Großbritannien zu versenden?

 

 

Ein Online-Händler, der Waren in das Vereinigte Königreich online verkauft, muss Folgendes beachten:

 

  • Beantragen Sie eine EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification). Sie dient der Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und soll die automatisierte Zollabfertigung erleichtern. Die EORI-Nummer kann bis zu 17 Zeichen enthalten. Sie beginnt mit dem zweistelligen Länder-Präfix des jeweiligen Mitgliedstaates, der sie vergibt, gefolgt von bis zu 15 Zeichen. Die jeweilige nationale Vergabestelle der EORI-Nummer kann auf einer Webseite der Europäischen Union abgefragt werden. In Deutschland wird die EORI-Nummer durch den Zoll zugewiesen.
     
  • Online-Händler müssen seit 1.1.2021 im Vereinigten Königreich umsatzsteuerlich registriert sein. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.gov.uk/vat-registration.
     
  • Wählen Sie, wie die Ausfuhranmeldung eingereicht werden soll – selbständig oder z. B. über eine Zollagentur oder einen Spediteur (Omnipack unterstützt Sie gerne im Zollverfahren).
     
  • Besprechen Sie mit Ihrem Berater vor Ort die neuen Umsatzsteuerregeln im Vereinigten Königreich, insbesondere Ihre Pflichten als Verkäufer, z. B. die Notwendigkeit, den Wert der Sendung, die umsatzsteuerliche Registrierung im Vereinigten Königreich oder den im Verkaufspreis an den Endkunden zu berücksichtigenden MwSt.-Betrag zu prüfen.

 

 

135-GBP-Grenze

 

Wird die Ware online an einen Kunden im Vereinigten Königreich verkauft, sollte der deutsche Online-Shop sie wie beim Export besteuern, d. h. Mit 0 % MwSt. (vorausgesetzt, er hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieses MwSt.-Satzes erfüllt, denn es ist zu beachten, dass der Export von Waren außerhalb der EU von der zuständigen Zollbehörde genehmigt werden muss). Aus den auf der Website der britischen Regierung verfügbaren Informationen geht hervor, dass je nach Wert des Pakets (zu berücksichtigen ist der Wert aller Produkte im Paket) die Verpflichtungen der Verkäufer unterschiedlich sind:

 

Pakete mit einem Warenwert von bis zu 135 GBP – Der Online-Händler muss

Pakete mit einem Warenwert ab135 GBP – Der Online-Händler muss

  • im Vereinigten Königreich umsatzsteuerlich registriert sein,
  • die Art und Klassifizierung der verkauften Waren kennen, um den korrekten Mehrwertsteuersatz in Großbritannien zu ermitteln: Online-Händler sind dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer für die Einfuhr von Warensendungen direkt einzuziehen und an die Behörden abzuführen,
  • dem Verbraucher die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen,
  • Aufzeichnungen über die verkauften Waren führen und diese sechs Jahre lang aufbewahren.
  • nicht im VK umsatzsteuerlich registriert sein.
  • Die Verpflichtung zur Abrechnung der Mehrwertsteuer liegt beim Importeur: der Kunde im Vereinigten Königreich muss die Einfuhrumsatzsteuer und Zollabgaben zahlen.

 

 

Welche Art von Dienstleistungen bietet Omnipack an

 

Sie können Omnipack mit der Bearbeitung der Zollformalitäten beauftragen. Voraussetzung: Sie stellen uns die notwendigen Informationen zur Verfügung, z. B. EROI-Nummer, Sendungswert und Vollmacht zur Vertretung Ihres Online-Shops vor den Zollbehörden.

 

 

Fazit

 

Großbritannien gehört seit 1. Januar 2021 nicht mehr zur EU-Zollunion und zum Binnenmarkt. Der freie Warenverkehr ist Vergangenheit. Zwar konnten sich beide Seiten auf ein Abkommen verständigen, dennoch kommen auf Unternehmen zahlreiche Änderungen zu.

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